13. Zum Besuchsrecht und Umgangsrecht im Familienrecht
Wohl die niederste Form, die man in einem Rosenkrieg wählen kann. Das eigene Kind als Instrument. Um nun dem offensichtlich verhassten Ex – Partner eins auszuwischen, beschuldigt der andere Partner den Vater beispielsweise, er würde das Kind schlagen oder wäre spiel- oder drogensüchtig, würde zu Gewalt neigen oder hätte verfassungsfeindliche Gesinnungen. Der Einfallsreichtum ist scheinbar endlos. Was folgt ist eine Ermittlung von Amtswegen, wegen einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung. Reagiert der beschuldigte Partner dann vielleicht noch impulsiv und ungehalten über die haltlosen Behauptungen, so wird damit oft genug nur dem Ex- Partner in die Hände gespielt. Bewahren sie in jeglicher Hinsicht einen klaren Kopf und wenden sie sich lieber an einen Anwalt. Es können nämlich Besuchsrecht / Umgangsrecht eingeschränkt werden oder im schlimmsten Fall ganz untersagt. Hier wird nicht der Partner bloß geärgert, sondern sie schaden mit großer Bestimmtheit dem Kind, sowie der Beziehung ihres Ex-Partners zu ihrem Kind. Man sollte sich von daher nie zu so einem Verhalten verleiten lassen. Im Zweifel wird ein Familiengericht die Entscheidung treffen, welcher Umgang zum Wohle des Kindes ist und welcher nicht.