14. Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ein anderes Horrorszenario ist auch gegeben, falls einer der Ex-Partner bei seiner Trennung auch gleich noch das Kind mitnimmt. In diesem Fall muss Ihnen klar sein, dass nicht der eine oder der andere Teil das alleinige Sorgerecht, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, sondern es besteht bei beiden. Entzieht nun ein Partner dem anderen das Kind, so ist die eine Verletzung des Sorgerechts. Problematisch ist eine solche Situation erfahrungsgemäß besonders für Männer, bei denen die Frau mit samt dem Kind verschwunden ist. Die natürliche Betrachtungsweise von Ämtern und Behörden sieht nun mal die Kinder als das natürliche Anhängsel der Mutter, oder anders ausgedrückt dort, wo die Kinder naturgemäß am besten aufgehoben sind. Männer wollen nachvollziehbar ebenso zu ihrem Nachwuchs. Verlustängste wären hier schlechte Ratgeber, denn der Mann könnte, obwohl er ebenso wie die Mutter- auch nur das Beste will, übereilt und zu impulsiv Handlungen vornehmen, die die vorgefertigte Meinung bei den Ämtern und Behörden nur noch weiter manifestiert. Kommen sie nicht auf die Idee eigenmächtig Gleiches mit Gleichem zu vergelten und nun ihrerseits das Kind der Mutter wegzunehmen, sondern wenden sie sich an uns.

Aus diesem Grund werden an dieser Stelle für sie noch ein paar Verhaltensregeln genannt, die sie allein schon aus Rücksicht auf Ihre Kinder berücksichtigen sollten. Weder sie noch ihr Partner sind hier die Hauptleidtragenden. Es sind bei allem Verständnis für ihre Situation immer noch ihre Kinder.

  • Ihre Kinder sind weder Frustbälle , noch Spielbälle. Lassen sie sich nicht dazu hinreißen, vor Ihren gemeinsamen Kindern schlecht über den Ex- Partner zu reden.
  • Weiterhin bewahren sie das Mindestmaß an wechselseitigem Respekt. Es darf deshalb nicht vorkommen, dass Absprachen mit dem Partner oder Verbote bei Ihnen nicht mehr gelten, sobald sie das Kind haben, da sie ja sowieso der bessere Elternteil sind. Ihr Ex- Partner wird es ihnen mit Gleichem vergelten. Die Folge trägt wie so oft das Kind. Es fehlt ihm dann im Laufe seiner Erziehung an Struktur und der Möglichkeit, sich zu orientieren. Machen sie sich auch bitte hier klar, sie halten keine Waffe in den Händen, mit der man gekonnt auf den Ex- Partner schießt, indem man seine Autorität untergräbt, sondern die zu formende Persönlichkeit ihres eigenen Kindes!
  • Auch für sie gilt, war ihr Erziehungsstil bislang ohne Beanstandungen, so halten sie den Kurs. Und hüten sie sich davor und sei es auch mal im Zorn gereizt, dem Kind die Schuld für das Scheitern der Ehe zu geben. Was leichtfertig dahingesagt wurde, bleibt oft ein Leben lang.
  • Geben sie nicht leichtfertig das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerecht auf. Auch hier ganz wichtig: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt, wo das gemeinsame Kind sich aufhalten darf. So kann es bei dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht sein, dass die Mutter mit dem Kind einfach hunderte Kilometer vom Vater wegzieht, obwohl dieser noch das Sorgerecht mit der Mutter teilt.


Quelle: http://www.anwalt-scheidung-familienrecht.de