12. Ein teurer Spaß

Der zuvor genannte Punkt ist auch dann von Relevanz, wenn es darum geht, wie man sich vor einer bevorstehenden Scheidung verhalten darf in Bezug auf das eigene Vermögen. Gerade der Teil, der im Zuge einer Zugewinngemeinschaft am Ende mehr zahlt, reduziert so den Gesamtbetrag, welcher an Ende verteilt werden soll. Auf einmal kommt der noch Ehegatte auf die Idee das Geld regelrecht zu verprassen, bevor es dem Feind in die Hände fällt. Teure Reisen, Edelrestaurants, oder auch gerne mal Abende im Spielkasino. Man darf ja schließlich mit seinem Geld noch machen, was man will oder? Nicht ganz. Der BGH hat einer solchen Verhaltensweise hier einen Riegel vorgeschoben. Jeder Teil kann vom anderen in der Zeit des Trennungsjahres Auskunft über die Vermögensverhältnisse von anderen verlangen. Kann dem Partner nachgewiesen werden, dass das Guthaben mit Absicht verschwendet wurde, gerade um es nicht dem Ex zukommen zu lassen, so wird hier eine Schädigungsabsicht festgestellt, mit der Folge, dass der streitige Betrag am Ende bei der Berechnung hinzuberechnet wird.

Quelle: http://www.anwalt-scheidung-familienrecht.de