Anders als beispielsweise bei der Eheschließung, welche zwei aufeinander Bezug nehmende Willenserklärungen verlangt, ist das Recht sich von seinem Partner zu lösen ein Recht, welches in letzter Konsequenz ohne die Zustimmung des Ehepartners erfolgen kann.
Allerdings:
Einen Wermutstropfen hat es dennoch. Für gewöhnlich muss eine Trennungszeit von einem Jahr laufen, damit die Eheleute als geschieden gelten. Dann müssen beide in die Scheidung einwilligen, sperrt sich ein Partner, so wird die Trennungszeit auf 3 Jahre ausgedehnt, dann ist jedoch die Ehe in jedem Fall als geschieden anzusehen. Der unwillige Partner kann somit nicht das unvermeidbare vermeiden, wenn aber auch verzögern.Quelle: http://www.anwalt-scheidung-familienrecht.de